AllgemeineVerkaufs-undLieferbedingungen(B2B)
§ 1 Geltungsbereich, Form, Vertragsgrundlagen
(1) Persönlicher Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns (nachfolgend „Verkäufer“) und unseren Kunden (nachfolgend „Käufer“) über den Verkauf, die Lieferung und – soweit vereinbart – die Herstellung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“).
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB erfolgt auf Grundlage dieser AGB nicht.
(2) Sachlicher Geltungsbereich
Diese AGB gelten insbesondere für
den Verkauf von Handelswaren,
Import- und Exportgeschäfte,
OEM- und Private-Label-Produkte,
kundenspezifisch gefertigte Produkte,
Ersatzteile und Zubehör,
Fitnessgeräte, Fitnesszubehör sowie sonstige Sport- und Gesundheitsprodukte,
sonstige Lieferungen beweglicher Sachen.
Sie gelten unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen, herstellen lassen oder von in- oder ausländischen Lieferanten beziehen.
(3) Ausschließliche Geltung
Diese AGB gelten ausschließlich.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(4) Vertragsbestandteile
Im Falle von Widersprüchen gelten die Vertragsunterlagen in folgender Rangfolge:
individuelle schriftliche Vereinbarungen,
Rahmenlieferverträge,
Qualitätsvereinbarungen,
unsere Auftragsbestätigung,
produktspezifische Spezifikationen,
diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Soweit Handelsklauseln vereinbart werden, gelten diese nach den Incoterms® 2020 der Internationalen Handelskammer (ICC), sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(5) Form
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Die Textform umfasst insbesondere E-Mail sowie sonstige dauerhaft speicherbare elektronische Kommunikationsmittel.
(6) Technische Unterlagen
Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Leistungsangaben, Produktbeschreibungen, technische Datenblätter, Muster und sonstige technische Angaben stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
Handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie die vertragsgemäße Verwendung der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen.
(7) Eigentums- und Schutzrechte
An sämtlichen Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen, Produktdaten, CAD-Dateien, Mustern, Abbildungen, Verpackungsentwürfen, Produktbildern, Bedienungsanleitungen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir sämtliche Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte.
Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dürfen diese weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Vertragszwecks verwendet werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Dies gilt auch für Preislisten, Kataloge, Prospekte, Produktbeschreibungen, technische Unterlagen sowie elektronische Angebote.
(2) Bestellung
Die Bestellung des Käufers stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.
Der Käufer ist an seine Bestellung für die Dauer von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang bei uns gebunden, sofern keine längere Bindungsfrist vereinbart wurde.
(3) Annahme
Ein Vertrag kommt erst zustande durch
unsere schriftliche Auftragsbestätigung,
unsere Bestätigung in Textform,
den Versand der Ware oder
eine sonstige eindeutige Annahmeerklärung.
(4) Änderungen
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(5) Technische Änderungen
Technische Änderungen, konstruktive Verbesserungen sowie handelsübliche Anpassungen bleiben bis zur Lieferung vorbehalten, soweit
die vereinbarte Funktion erhalten bleibt,
keine wesentliche Qualitätsminderung eintritt und
die Änderung für den Käufer zumutbar ist.
(6) Mitwirkungspflichten des Käufers
Der Käufer hat sämtliche zur Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, technischen Spezifikationen, Zeichnungen, Freigaben, Muster, Kennzeichnungsvorgaben sowie sonstige Unterlagen vollständig und rechtzeitig bereitzustellen.
Verzögerungen aufgrund verspäteter Mitwirkung verlängern vereinbarte Lieferfristen entsprechend.
Etwaige hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Käufer, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat.
(7) Bonitätsprüfung
Wir sind berechtigt, vor Vertragsabschluss sowie während der Vertragsdurchführung die Bonität des Käufers in gesetzlich zulässigem Umfang zu überprüfen.
Ergeben sich nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, bleiben unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere nach § 321 BGB, unberührt.
§ 3 Lieferfristen und Lieferverzug
(1) Lieferfristen
Lieferfristen werden individuell vereinbart oder von uns in der Auftragsbestätigung angegeben.
Soweit keine ausdrückliche Lieferfrist vereinbart wurde, beträgt die unverbindliche Lieferzeit regelmäßig etwa acht bis zwölf Wochen ab Vertragsschluss.
Bei Importgeschäften beginnt die Lieferfrist jedoch erst, wenn
sämtliche technischen Spezifikationen vorliegen,
erforderliche Freigaben erteilt wurden,
vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind und
sämtliche Mitwirkungspflichten des Käufers vollständig erfüllt wurden.
(2) Unverbindliche Liefertermine
Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben.
(3) Lieferhindernisse
Lieferfristen verlängern sich angemessen, soweit Verzögerungen auf Umständen beruhen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen.
Hierzu zählen insbesondere
höhere Gewalt,
Streiks,
Pandemien,
Naturkatastrophen,
behördliche Maßnahmen,
Embargos,
Export- oder Importbeschränkungen,
Zollverzögerungen,
Containerknappheit,
Hafenüberlastungen,
Transportengpässe,
Rohstoffmangel,
Energieversorgungsstörungen,
Cyberangriffe,
Produktionsausfälle bei Vorlieferanten sowie
sonstige unvorhersehbare Ereignisse vergleichbarer Art.
(4) Informationspflicht
Wir werden den Käufer über wesentliche Lieferverzögerungen unverzüglich informieren und – soweit möglich – einen voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen.
(5) Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.
Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
(6) Lieferverzug
Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Käufer hat uns vor Geltendmachung weitergehender Rechte eine angemessene Nachfrist zu setzen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
(7) Schadensersatz wegen Lieferverzugs
Geraten wir in Lieferverzug, kann der Käufer – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – Ersatz des ihm entstandenen Verzugsschadens verlangen.
Eine vereinbarte Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Lieferverzugs 0,5 % des Nettowertes der verspätet gelieferten Ware, insgesamt jedoch höchstens 5 % des betroffenen Lieferwertes.
Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.
(8) Rücktritt
Ist die Lieferung auch innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist aus von uns nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft unmöglich oder rechtlich unzulässig, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Bereits erhaltene Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.
Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Versand, Annahmeverzug
(1) Lieferort
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab unserem Lager oder dem in der Auftragsbestätigung bezeichneten Versandort (EXW gemäß Incoterms® 2020), sofern keine andere Lieferklausel ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Lieferung erfolgt ausschließlich an die vom Käufer benannte Lieferanschrift. Nachträgliche Änderungen des Lieferortes können zusätzliche Kosten und Lieferzeitverlängerungen verursachen; diese trägt der Käufer, soweit er die Änderung veranlasst hat.
(2) Versand
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Wir bestimmen Versandart, Verpackung, Transportweg, Spediteur und Transportmittel nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Käufers.
Eine Transportversicherung wird ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
Mehrwegverpackungen, Paletten oder sonstige Leihverpackungen sind vom Käufer auf eigene Kosten unverzüglich zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über.
Dies gilt auch dann, wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart wurde,
Teillieferungen erfolgen,
wir Transport-, Zoll- oder sonstige Versanddienstleistungen übernehmen.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(4) Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind und dadurch keine erheblichen Mehrkosten entstehen.
Jede Teillieferung gilt als selbständige Lieferung und kann gesondert fakturiert werden.
(5) Mitwirkungspflichten des Käufers
Der Käufer hat sämtliche zur Durchführung der Lieferung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.
Hierzu gehören insbesondere
Bereitstellung der Lieferanschrift,
Benennung eines empfangsberechtigten Ansprechpartners,
rechtzeitige Freigaben,
Import- und Zollinformationen,
erforderliche Genehmigungen,
Entlade- und Zugangsmöglichkeiten,
sonstige für die Lieferung notwendige Informationen.
Unterbleiben erforderliche Mitwirkungshandlungen, verlängern sich Lieferfristen entsprechend.
Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Käufer.
(6) Annahmeverzug
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt,
die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern,
angemessene Lager-, Versicherungs-, Transport- und Verwaltungskosten zu berechnen,
die Ware anderweitig einzulagern oder versenden zu lassen,
nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz zu verlangen.
Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(7) Lagerkosten
Für eingelagerten Warenbestand können wir ab Eintritt des Annahmeverzugs eine angemessene Lagervergütung verlangen.
Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.
Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
(8) Internationale Lieferungen
Bei grenzüberschreitenden Lieferungen trägt der Käufer sämtliche Einfuhrformalitäten, Einfuhrabgaben, Zölle, Steuern, Registrierungen sowie sonstige im Bestimmungsland anfallende öffentliche Abgaben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche zur Einfuhr erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen.
Verzögerungen aufgrund unvollständiger Importunterlagen gehen zu Lasten des Käufers.
(9) Produktspezifische Pflichten
Soweit gesetzlich erforderlich, hat der Käufer vor dem Inverkehrbringen sicherzustellen, dass die Produkte entsprechend den im Bestimmungsland geltenden gesetzlichen Anforderungen gekennzeichnet, registriert oder dokumentiert werden, soweit diese Verpflichtungen seinem Verantwortungsbereich zugeordnet sind.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Preise
Es gelten ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung bestätigten Preise.
Soweit keine individuelle Preisvereinbarung getroffen wurde, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten.
Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie sämtlicher vereinbarter Nebenkosten.
(2) Nebenkosten
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Käufer insbesondere
Verpackungskosten,
Transportkosten,
Versicherungen,
Zollabgaben,
Einfuhrabgaben,
Hafen- und Terminalgebühren,
Export- und Importabfertigungskosten,
behördliche Gebühren,
sonstige öffentliche Abgaben.
(3) Preisanpassungen
Ändern sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung wesentliche Kostenfaktoren außerhalb unseres Einflussbereichs erheblich, insbesondere durch
Rohstoffpreise,
Energiepreise,
Frachtraten,
Wechselkursentwicklungen bei Importgeschäften,
Zolländerungen,
gesetzliche Abgaben,
behördliche Maßnahmen,
und beträgt die Lieferzeit mehr als vier Monate ab Vertragsschluss, sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des vereinbarten Preises zu verlangen.
Auf Verlangen des Käufers werden wir die Gründe der Preisanpassung nachvollziehbar darlegen.
(4) Zahlungsfälligkeit
Der Kaufpreis ist innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungsstellung und Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.
Maßgeblich ist der vorbehaltlose Zahlungseingang auf unserem Geschäftskonto.
(5) Vorauszahlungen
Wir sind berechtigt, Lieferungen ganz oder teilweise von einer Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn
dies vereinbart wurde,
nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen oder
außergewöhnliche wirtschaftliche Risiken bestehen.
(6) Zahlungsverzug
Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug.
Während des Verzugs sind wir berechtigt,
Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften,
die gesetzliche Verzugskostenpauschale,
erforderliche Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten
geltend zu machen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(7) Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind.
Gesetzliche Rechte wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt.
(8) Gefährdung des Zahlungsanspruchs
Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die unsere Zahlungsansprüche gefährden, insbesondere
erhebliche Bonitätsverschlechterungen,
Insolvenzanträge,
Zahlungseinstellungen,
Vollstreckungsmaßnahmen oder
vergleichbare Umstände,
sind wir berechtigt,
ausstehende Lieferungen zurückzuhalten,
Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen,
nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere nach § 321 BGB, bleiben unberührt.
§ 7 Mängelansprüche
(1) Geltung der gesetzlichen Vorschriften
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen AGB nichts Abweichendes ergibt.
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend und vorrangig, soweit sie gesetzlich zulässig sind.
(2) Vereinbarte Beschaffenheit
Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich
die in unserer Auftragsbestätigung vereinbarten Produktspezifikationen,
ausdrücklich vereinbarte technische Eigenschaften,
schriftlich bestätigte Qualitätsvereinbarungen sowie
gegebenenfalls vereinbarte Muster.
Öffentliche Äußerungen Dritter, Werbeaussagen oder Herstellerangaben werden nur Vertragsbestandteil, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Handelsübliche sowie technisch unvermeidbare Abweichungen, insbesondere hinsichtlich Farbe, Oberflächenbeschaffenheit, Gewicht, Abmessungen oder Materialeigenschaften, stellen keinen Mangel dar, soweit sie die gewöhnliche Verwendung der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen.
(3) Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen.
Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Minderlieferungen oder Transportschäden sind spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
§ 377 HGB bleibt unberührt.
Unterbleibt eine ordnungsgemäße Mängelanzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Einbau und Weiterverarbeitung
Vor einer Weiterverarbeitung, Montage, Installation oder dem sonstigen Inverkehrbringen hat der Käufer die Ware auf offensichtliche Mängel zu überprüfen.
Für Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung vor dem Einbau oder der Verarbeitung erkennbar gewesen wären, bestehen nach erfolgter Verarbeitung keine Gewährleistungsansprüche.
(5) Ausschluss der Mängelhaftung
Keine Mängel liegen insbesondere vor, wenn Beeinträchtigungen beruhen auf
unsachgemäßer Lagerung,
fehlerhaftem Transport nach Gefahrübergang,
natürlicher Abnutzung,
unsachgemäßer Verwendung,
fehlender Wartung,
Überlastung,
eigenmächtigen Veränderungen,
Reparaturen durch nicht autorisierte Dritte,
Missachtung von Bedienungs-, Sicherheits- oder Wartungsanleitungen,
Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder Zubehörteile oder
sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Käufers.
(6) Nacherfüllung
Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch
Nachbesserung oder
Ersatzlieferung.
Der Käufer hat uns die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen.
Ersetzte Teile gehen mit ihrem Ausbau in unser Eigentum über, soweit gesetzlich zulässig.
(7) Kosten der Nacherfüllung
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, können wir Ersatz der hierdurch entstandenen erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern der Käufer erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass kein Mangel vorlag.
(8) Selbstvornahme
Der Käufer ist nur in gesetzlich zulässigen Ausnahmefällen berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
Vor Durchführung einer Selbstvornahme ist uns – außer in Fällen unmittelbarer Gefahrenabwehr – Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen.
(9) Rücktritt und Minderung
Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Bei lediglich unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
(10) Produktsicherheitsrelevante Mängel
Stellt der Käufer sicherheitsrelevante Produktmängel fest, hat er uns hierüber unverzüglich zu informieren.
Bis zur Abstimmung weiterer Maßnahmen darf der Käufer die betroffenen Produkte nicht weiter vertreiben, sofern hierdurch gesetzliche Verpflichtungen oder berechtigte Sicherheitsinteressen beeinträchtigt würden.
(11) Weitergehende Ansprüche
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers richten sich ausschließlich nach den §§ 8 und 9 dieser AGB.
§ 8 Haftung
(1) Grundsatz
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Unbeschränkte Haftung
Wir haften unbeschränkt
bei Vorsatz,
bei grober Fahrlässigkeit,
bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, soweit deren Inhalt die Haftung umfasst,
nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
in allen sonstigen Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist.
(3) Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir nur auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Mittelbare Schäden
Soweit gesetzlich zulässig und nicht zwingende Haftungstatbestände entgegenstehen, haften wir insbesondere nicht für
entgangenen Gewinn,
Produktionsausfälle,
Betriebsunterbrechungen,
Nutzungsausfälle,
Finanzierungskosten,
Folgeschäden,
mittelbare Schäden,
Schäden aus entgangenem Umsatz,
Reputations- oder Imageschäden.
Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder in den Fällen des Absatzes 2.
(5) Technische Beratung
Anwendungs-, Montage-, Einbau-, Verarbeitungs- oder sonstige technische Hinweise erfolgen nach bestem Wissen.
Sie befreien den Käufer jedoch nicht von seiner Pflicht, die Eignung der Ware für den vorgesehenen Einsatzzweck eigenverantwortlich zu prüfen.
Eine Haftung für Beratungsleistungen besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig.
(6) Produktverwendung
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Produkte ausschließlich entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sowie unter Beachtung sämtlicher
Bedienungsanleitungen,
Warnhinweise,
Sicherheitsinformationen,
Wartungsvorgaben und
gesetzlichen Vorschriften
zu verwenden oder an seine Kunden weiterzugeben.
Für Schäden, die auf einer hiervon abweichenden Verwendung beruhen, haften wir nur nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
(7) Veränderungen an Produkten
Werden Produkte nach Gefahrübergang durch den Käufer oder durch Dritte verändert,
umgebaut,
repariert,
mit anderen Produkten kombiniert,
umgekennzeichnet,
mit eigenen Etiketten versehen oder
in sonstiger Weise technisch verändert,
haften wir ausschließlich für Mängel oder Schäden, die nachweislich nicht auf diesen Veränderungen beruhen.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
(8) Freistellung
Der Käufer stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf Umständen beruhen, die aus seinem Verantwortungsbereich stammen.
Dies gilt insbesondere bei
eigenmächtigen Produktänderungen,
unzulässiger Werbung,
fehlerhaften oder unvollständigen Produktinformationen,
Verstößen gegen Kennzeichnungs- oder Informationspflichten,
unsachgemäßer Lagerung,
fehlerhafter Montage,
nicht bestimmungsgemäßer Verwendung,
Verstößen gegen gesetzliche Vertriebsanforderungen.
Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(9) Mitverschulden
Hat der Käufer oder ein von ihm beauftragter Dritter durch schuldhaftes Verhalten zur Entstehung oder Höhe eines Schadens beigetragen, bestimmen sich Umfang und Höhe eines Ersatzanspruchs nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 254 BGB.
(10) Haftung unserer Erfüllungsgehilfen
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen sowie sonstiger Personen, deren Verhalten uns gesetzlich zugerechnet wird.
(11) Ausschluss weitergehender Ansprüche
Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind weitergehende Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 9 Verjährung
(1) Grundsatz
Die Verjährung von Ansprüchen des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung der Ware.
Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.
(3) Bauwerke und Baustoffe
Handelt es sich bei der gelieferten Ware um
ein Bauwerk oder
eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(4) Rückgriffsansprüche
Die gesetzlichen Vorschriften über den Lieferantenregress bleiben unberührt, soweit sie im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwingend Anwendung finden.
(5) Schadensersatzansprüche
Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gelten die vorstehenden Verjährungsfristen entsprechend.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind.
(6) Gesetzliche Ausnahmen
Die vorstehenden Verjährungsbeschränkungen gelten nicht bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
arglistigem Verschweigen eines Mangels,
Übernahme einer ausdrücklichen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie,
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(7) Hemmung und Neubeginn
Die gesetzlichen Vorschriften über die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
(8) Kulanzleistungen
Erbringen wir außerhalb einer bestehenden Rechtspflicht Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder sonstige Kulanzleistungen, führt dies weder zu einem Neubeginn noch zu einer Hemmung der Verjährung, sofern wir dies nicht ausdrücklich schriftlich erklären oder eine gesetzliche Regelung etwas anderes vorsieht.
(9) Verjährung sonstiger Ansprüche
Sonstige vertragliche Ansprüche des Käufers, die nicht auf einem Sach- oder Rechtsmangel beruhen, verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB keine abweichende Regelung enthalten.
(10) Verhältnis zu den Haftungsregelungen
Die Verjährungsvorschriften dieses § 9 gelten ergänzend zu den Haftungsregelungen des § 8.
Soweit § 8 eine Haftung ausschließt oder beschränkt, können hieraus keine weitergehenden Ansprüche unter Berufung auf die Verjährungsvorschriften hergeleitet werden.
§ 10 Vertraulichkeit und Schutz von Geschäftsgeheimnissen
(1) Vertrauliche Informationen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntwerdenden vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln.
Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere sämtliche kaufmännischen, technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Informationen unabhängig von ihrer Darstellungsform, insbesondere
Angebote,
Preise und Preislisten,
Rabatte und Konditionen,
Kalkulationen,
Lieferanten- und Kundeninformationen,
Einkaufsquellen,
Bezugs- und Lieferketten,
Produktionsverfahren,
Rezepturen,
Konstruktionen,
technische Zeichnungen,
CAD-Dateien,
Produktdaten,
Spezifikationen,
Prüfberichte,
Qualitätsstandards,
Geschäftsstrategien,
Vertriebs- und Marketingkonzepte,
Finanzinformationen,
Geschäftspläne,
Software,
Quellcodes,
Zugangsdaten,
Passwörter,
Muster,
Prototypen,
Verpackungs- und Designkonzepte sowie
sämtliche sonstigen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.
(2) Geschäftsgeheimnisse
Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein erheblicher Teil der ausgetauschten Informationen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) darstellen kann.
Sie verpflichten sich, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen einzuhalten und Geschäftsgeheimnisse weder selbst unbefugt zu nutzen noch Dritten zugänglich zu machen.
(3) Verwendungsbeschränkung
Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet werden.
Jede darüberhinausgehende Nutzung, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder wirtschaftliche Verwertung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(4) Weitergabe an Dritte
Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur zulässig,
soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist,
eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder
wir zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Der Käufer verpflichtet sich, Beschäftigte, Berater, verbundene Unternehmen, Unterauftragnehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen mindestens im gleichen Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
Für deren Verhalten haftet der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Ausnahmen
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung allgemein bekannt waren,
ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden,
der empfangenden Partei bereits nachweislich rechtmäßig bekannt waren,
rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden oder
aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
Soweit rechtlich zulässig, ist die andere Vertragspartei vor einer solchen Offenlegung unverzüglich zu informieren.
(6) Schutz technischer Informationen
Technische Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Muster, Spezifikationen, Werkzeugdaten, CAD-Dateien, Prüfunterlagen, Software oder vergleichbare Informationen dürfen weder ganz noch teilweise
kopiert,
nachgebaut,
reproduziert,
analysiert,
für Konkurrenzprodukte verwendet oder
Dritten zugänglich gemacht werden,
soweit dies nicht gesetzlich zwingend zulässig ist oder wir zuvor schriftlich zugestimmt haben.
(7) Reverse Engineering
Ein Reverse Engineering, insbesondere durch Beobachten, Untersuchen, Zerlegen, Vermessen, Analysieren oder Testen der gelieferten Ware zum Zweck der Gewinnung technischer Informationen, ist nur insoweit zulässig, als gesetzliche Vorschriften einen vertraglichen Ausschluss nicht zulassen.
Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Rechte.
(8) Rückgabe und Löschung
Auf unser Verlangen oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung hat der Käufer sämtliche vertraulichen Unterlagen, Datenträger, Muster und sonstigen Informationsträger unverzüglich zurückzugeben oder – soweit eine Rückgabe nicht möglich oder nicht erforderlich ist – datenschutz- und nachweisgerecht zu löschen oder zu vernichten.
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
(9) Dauer der Geheimhaltung
Die Verpflichtungen aus diesem Paragrafen gelten während der gesamten Geschäftsbeziehung sowie für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach deren Beendigung fort.
Für Geschäftsgeheimnisse gelten die gesetzlichen Schutzvorschriften unabhängig von dieser Frist fort, soweit sie weiterhin die Voraussetzungen des GeschGehG erfüllen.
(10) Vertragsstrafe
Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Paragrafen sind wir berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen, deren Höhe wir nach billigem Ermessen festsetzen.
Die Angemessenheit der Vertragsstrafe kann auf Antrag des Käufers durch das zuständige Gericht überprüft werden (§ 315 BGB).
Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen nachgewiesenen Schadensersatz angerechnet.
(11) Weitergehende Ansprüche
Die gesetzlichen Ansprüche nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), dem Urheberrechtsgesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz sowie sonstigen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 11 Datenschutz
(1) Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sämtliche jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Dies gilt insbesondere für die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie sonstige anwendbare nationale und europäische Datenschutzvorschriften.
(2) Verarbeitung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich verarbeitet werden,
soweit dies zur Anbahnung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist,
zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen,
aufgrund einer wirksamen Einwilligung der betroffenen Person oder
auf Grundlage einer sonstigen gesetzlichen Erlaubnis.
Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
(3) Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass personenbezogene Daten ausschließlich denjenigen Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen und beauftragten Dritten zugänglich gemacht werden, die diese Daten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrags benötigen.
Diese Personen sind in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
(4) Technische und organisatorische Maßnahmen
Jede Vertragspartei trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor
Verlust,
Manipulation,
unbefugtem Zugriff,
unbefugter Offenlegung,
unbefugter Veränderung sowie
sonstiger rechtswidriger Verarbeitung.
Die Maßnahmen haben dem jeweiligen Stand der Technik, dem Risiko der Verarbeitung sowie den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
(5) Auftragsverarbeitung
Soweit eine Vertragspartei personenbezogene Daten im Auftrag der anderen Vertragspartei verarbeitet und hierfür nach Art. 28 DSGVO der Abschluss eines Vertrags über die Auftragsverarbeitung erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, einen entsprechenden Vertrag vor Beginn der Verarbeitung abzuschließen.
Der Abschluss dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbeziehungen nicht.
(6) Datenschutzverletzungen
Werden einer Vertragspartei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten bekannt, welche Auswirkungen auf die Durchführung dieses Vertrags haben können, informiert sie die andere Vertragspartei unverzüglich, soweit dies gesetzlich zulässig und erforderlich ist.
Die Vertragsparteien unterstützen sich im gesetzlich zulässigen Umfang bei der Erfüllung ihrer jeweiligen datenschutzrechtlichen Pflichten.
(7) Betroffenenrechte
Soweit dies für die Durchführung des Vertrags erforderlich ist, unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitig in angemessenem Umfang bei der Bearbeitung gesetzlicher Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs-, Einschränkungs- oder Herausgabeverlangen betroffener Personen.
Jede Vertragspartei bleibt für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich datenschutzrechtlich selbst verantwortlich.
(8) Datenübermittlung ins Ausland
Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt nur unter Beachtung der hierfür geltenden datenschutzrechtlichen Voraussetzungen.
Soweit erforderlich, verpflichten sich die Vertragsparteien zur Umsetzung geeigneter Garantien nach Kapitel V DSGVO.
(9) Speicherung und Löschung
Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie dies
zur Vertragsdurchführung,
aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder
aufgrund sonstiger gesetzlicher Erlaubnistatbestände
erforderlich ist.
Nach Wegfall des jeweiligen Speicherungszwecks sind personenbezogene Daten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu löschen oder zu anonymisieren.
(10) Datenschutzhinweise
Weitergehende Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus den jeweils geltenden Datenschutzhinweisen der verantwortlichen Vertragspartei.
Diese Datenschutzhinweise sind nicht Bestandteil dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(11) Eigenständige Verantwortlichkeit
Soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, bleibt jede Vertragspartei für die von ihr durchgeführten Verarbeitungsvorgänge datenschutzrechtlich eigenständig verantwortlich.
Aus dieser Vereinbarung wird weder eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO noch ein Auftragsverarbeitungsverhältnis hergeleitet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
§ 12 Gewerbliche Schutzrechte, Nutzungsrechte und Intellectual Property
(1) Schutzrechte
Sämtliche gewerblichen Schutzrechte und sonstigen Immaterialgüterrechte an den von uns gelieferten Waren, Produkten und Unterlagen verbleiben ausschließlich bei uns oder dem jeweiligen Rechteinhaber.
Dies gilt insbesondere für
Marken,
Unternehmenskennzeichen,
Logos,
Produktbezeichnungen,
Designs,
Geschmacksmuster,
Patente,
Gebrauchsmuster,
Urheberrechte,
Datenbanken,
Software,
Firmware,
Produktbilder,
technische Zeichnungen,
CAD-Dateien,
Konstruktionsunterlagen,
Spezifikationen,
Bedienungsanleitungen,
Verpackungsdesigns,
Werbematerialien,
Produktdaten sowie
sonstige technische oder kaufmännische Unterlagen.
Durch den Abschluss des Vertrages oder die Lieferung der Ware werden dem Käufer keine Eigentums- oder Schutzrechte übertragen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Nutzungsrecht
Der Käufer erhält ausschließlich das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die gelieferten Waren für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen und weiter zu veräußern.
Weitergehende Nutzungsrechte, insbesondere an technischen Unterlagen oder sonstigem geistigem Eigentum, werden nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung eingeräumt.
(3) Produktunterlagen
Sämtliche von uns überlassenen
Zeichnungen,
Berechnungen,
Muster,
CAD-Dateien,
Prüfberichte,
Produktdaten,
Bedienungsanleitungen,
Montageanleitungen,
Kalkulationen,
Spezifikationen,
Fotografien,
Renderings,
Verpackungsvorlagen und
sonstigen Unterlagen
dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet werden.
Eine darüberhinausgehende Nutzung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(4) Produktbilder und Werbematerial
Die Verwendung unserer Produktbilder, Marken, Logos, Videos, Werbetexte, Kataloge oder sonstiger Marketingunterlagen ist ausschließlich im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung und nur für den Vertrieb unserer Originalprodukte zulässig.
Jede darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere für eigene Produkte oder Produkte Dritter, bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(5) OEM- und Private-Label-Produkte
Soweit Waren nach Vorgaben des Käufers hergestellt oder als OEM- oder Private-Label-Produkte geliefert werden, verbleiben sämtliche von uns entwickelten
technischen Lösungen,
Fertigungsverfahren,
Produktionsprozesse,
Werkzeugkonstruktionen,
Qualitätsstandards,
Prüfverfahren sowie
sonstigen technischen Entwicklungen
bei uns, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Vom Käufer bereitgestellte Marken, Logos oder sonstige Schutzrechte verbleiben im Eigentum des Käufers.
(6) Änderungen und Kennzeichnungen
Der Käufer ist nicht berechtigt,
Herstellerkennzeichnungen,
Seriennummern,
Chargennummern,
CE-Kennzeichnungen,
Warnhinweise,
Sicherheitskennzeichnungen,
Herkunftsangaben oder
sonstige produktbezogene Kennzeichnungen
ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu entfernen, zu verändern oder zu überdecken, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes verlangen.
(7) Produktänderungen
Technische Änderungen, Umbauten oder sonstige Veränderungen an den gelieferten Produkten dürfen nicht vorgenommen werden, wenn dadurch
Sicherheitsanforderungen,
gesetzliche Konformitätsanforderungen,
Produkthaftungsrisiken oder
Schutzrechte
beeinträchtigt werden können.
Gesetzlich zulässige Änderungen bleiben hiervon unberührt.
(8) Schutzrechtsverletzungen
Der Käufer verpflichtet sich, uns unverzüglich zu informieren, wenn ihm tatsächliche oder behauptete Verletzungen unserer Schutzrechte oder Ansprüche Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den gelieferten Waren bekannt werden.
Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen des Zumutbaren gegenseitig bei der Abwehr oder Durchsetzung entsprechender Ansprüche unterstützen.
(9) Freistellung bei Vorgaben des Käufers
Werden Produkte nach Zeichnungen, Spezifikationen, Rezepturen, Marken, Designs oder sonstigen Vorgaben des Käufers hergestellt oder geliefert, gewährleistet der Käufer, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
Der Käufer stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte beruhen, soweit diese auf Vorgaben des Käufers zurückzuführen sind.
Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(10) Produktnachahmungen
Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferten Produkte sowie die ihnen zugrunde liegenden technischen Lösungen weder unmittelbar noch mittelbar unbefugt nachzuahmen oder durch Dritte nachahmen zu lassen, soweit dadurch unsere gesetzlichen Schutzrechte oder Geschäftsgeheimnisse verletzt würden.
Gesetzlich zulässige Handlungen bleiben unberührt.
(11) Keine konkludente Lizenz
Die Lieferung von Waren, Mustern, Zeichnungen, technischen Unterlagen oder sonstigen Informationen begründet weder ausdrücklich noch stillschweigend die Einräumung einer Lizenz an Patenten, Marken, Urheberrechten, Designs oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten.
Eine Lizenz bedarf stets einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(12) Fortgeltung
Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, soweit dies zur Wahrung bestehender Schutzrechte oder vertraglicher Geheimhaltungspflichten erforderlich ist.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche nach dem Patentgesetz, Markengesetz, Designgesetz, Urheberrechtsgesetz, Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) sowie sonstigen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 13 Exportkontrolle, Sanktionen und Außenwirtschaftsrecht
(1) Einhaltung exportkontrollrechtlicher Vorschriften
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften des Exportkontroll-, Außenwirtschafts-, Zoll- und Sanktionsrechts einzuhalten.
Dies gilt insbesondere für
das Außenwirtschaftsgesetz (AWG),
die Außenwirtschaftsverordnung (AWV),
die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union,
Embargo- und Sanktionsvorschriften der Europäischen Union,
soweit anwendbar, sonstige zwingende Exportkontrollvorschriften.
(2) Sanktionslisten
Der Käufer sichert zu, weder selbst noch seine wirtschaftlich Berechtigten, gesetzlichen Vertreter oder wesentlichen Geschäftspartner auf einer anwendbaren Sanktionsliste zu stehen.
Der Käufer verpflichtet sich ferner, die gelieferten Waren nicht unmittelbar oder mittelbar an sanktionierte Personen, Organisationen oder Staaten weiterzugeben, soweit dies gegen anwendbares Recht verstößt.
(3) Verbotene Endverwendung
Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferten Waren nicht für gesetzlich verbotene oder genehmigungspflichtige Endverwendungen einzusetzen oder weiterzugeben, sofern die erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen.
Dies gilt insbesondere für Verwendungen, die gegen Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften verstoßen.
(4) Re-Export
Ein Re-Export oder eine Weiterlieferung der Waren in Länder, Regionen oder an Empfänger, für die gesetzliche Ausfuhrbeschränkungen oder Embargos gelten, ist nur zulässig, wenn sämtliche hierfür erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
Der Käufer trägt die Verantwortung für die Einhaltung der auf ihn anwendbaren Re-Exportvorschriften.
(5) Mitwirkungspflichten
Der Käufer verpflichtet sich, uns auf Verlangen sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung exportkontrollrechtlicher Anforderungen erforderlich sind.
Hierzu gehören insbesondere Angaben über
Endverwender,
Endverwendungszweck,
Bestimmungsland,
Weitervertrieb,
Konzernzugehörigkeit sowie
sonstige exportkontrollrechtlich relevante Informationen.
(6) Genehmigungspflichten
Soweit für Lieferung, Ausfuhr oder Weitergabe der Waren behördliche Genehmigungen erforderlich sind, steht unsere Lieferpflicht unter dem Vorbehalt der Erteilung dieser Genehmigungen.
Lieferfristen verlängern sich entsprechend.
Schadensersatzansprüche wegen hierdurch entstehender Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
(7) Rücktritts- und Leistungsverweigerungsrecht
Wir sind berechtigt, die Vertragserfüllung ganz oder teilweise zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn
gesetzliche Exportverbote,
Embargomaßnahmen,
Sanktionen,
behördliche Anordnungen,
fehlende Genehmigungen oder
sonstige außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen
der Vertragsdurchführung entgegenstehen.
Schadensersatzansprüche des Käufers sind insoweit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(8) Freistellung
Der Käufer stellt uns von sämtlichen Ansprüchen, Schäden, Bußgeldern, Kosten und Aufwendungen frei, die auf einem schuldhaften Verstoß des Käufers gegen exportkontroll-, sanktions- oder außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften beruhen.
Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
(9) Informationspflicht
Ändern sich exportkontrollrechtlich relevante Umstände nach Vertragsschluss, insbesondere hinsichtlich des Endverwenders, des Bestimmungslandes oder des Verwendungszwecks, hat der Käufer uns hierüber unverzüglich in Textform zu informieren.
(10) Fortgeltung
Die Verpflichtungen dieses Paragrafen gelten auch nach vollständiger Vertragsabwicklung fort, soweit dies zur Einhaltung gesetzlicher Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften erforderlich ist.
§ 14 Compliance, Geschäftsethik und Nachhaltigkeit
(1) Gesetzeskonformes Verhalten
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der Geschäftsbeziehung sämtliche anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
Dies gilt insbesondere für Vorschriften des
Handels- und Gesellschaftsrechts,
Wettbewerbsrechts,
Kartellrechts,
Außenwirtschaftsrechts,
Steuerrechts,
Arbeitsrechts,
Umweltrechts,
Produktsicherheitsrechts sowie
Datenschutzrechts.
(2) Korruptionsprävention
Der Käufer verpflichtet sich, jede Form von
Bestechung,
Bestechlichkeit,
Vorteilsgewährung,
Vorteilsannahme,
unzulässigen Provisionen,
Schmiergeldzahlungen oder
sonstigen korruptionsbezogenen Handlungen
zu unterlassen.
Dies gilt sowohl gegenüber öffentlichen Stellen als auch im privaten Geschäftsverkehr.
(3) Kartellrecht
Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren kartellrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Insbesondere werden keine wettbewerbsbeschränkenden Absprachen über
Preise,
Kunden,
Märkte,
Ausschreibungen,
Liefergebiete oder
Produktionsmengen
getroffen.
(4) Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Der Käufer sichert zu, keine Geschäftsbeziehungen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu unterhalten oder zu unterstützen.
Auf unser berechtigtes Verlangen wird der Käufer die zur Erfüllung gesetzlicher Identifizierungs- oder Prüfpflichten erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
(5) Menschenrechte und Sozialstandards
Der Käufer verpflichtet sich, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die international anerkannten Menschenrechte zu achten.
Hierzu gehören insbesondere
das Verbot von Kinderarbeit,
das Verbot von Zwangsarbeit,
das Verbot moderner Sklaverei,
das Verbot von Menschenhandel,
die Einhaltung der jeweils geltenden Arbeitsschutzvorschriften sowie
die Beachtung der grundlegenden Arbeitnehmerrechte.
(6) Umwelt- und Nachhaltigkeitsstandards
Der Käufer verpflichtet sich, die für seinen Geschäftsbetrieb geltenden umweltrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Er soll im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten einen verantwortungsvollen Umgang mit
Energie,
Ressourcen,
Verpackungen,
Emissionen,
Abfällen und
Recycling
fördern.
(7) Lieferkette
Soweit auf den Käufer gesetzliche oder vertragliche Sorgfaltspflichten innerhalb seiner Lieferkette Anwendung finden, ist er für deren Einhaltung in seinem Verantwortungsbereich selbst verantwortlich.
Auf unser berechtigtes Verlangen wird der Käufer die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, soweit keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.
(8) Hinweis- und Mitwirkungspflichten
Der Käufer informiert uns unverzüglich, wenn ihm Umstände bekannt werden, die zu erheblichen Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Verpflichtungen dieses Vertrages führen können und die Durchführung des Vertrags wesentlich beeinträchtigen.
Die Vertragsparteien werden im Rahmen des Zumutbaren zusammenwirken, um festgestellte Verstöße aufzuklären und geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.
(9) Kündigungs- und Rücktrittsrecht
Verstößt der Käufer schuldhaft und nicht nur unerheblich gegen die Verpflichtungen dieses Paragrafen und beseitigt er den Verstoß auch nach angemessener Fristsetzung nicht, sind wir berechtigt,
weitere Lieferungen auszusetzen,
vom Vertrag zurückzutreten oder
den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen,
soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(10) Schadensersatz
Verletzt der Käufer schuldhaft die Verpflichtungen dieses Paragrafen, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften für die hierdurch verursachten Schäden.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche sowie vertragliche Rechte bleiben unberührt.
§ 15 Produktsicherheit, Marktüberwachung und Produktrückrufe
(1) Gesetzeskonforme Bereitstellung
Wir liefern unsere Produkte entsprechend den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auf uns anwendbaren gesetzlichen Anforderungen.
Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche auf ihn anwendbaren gesetzlichen Vorschriften für das weitere Bereitstellen der Produkte auf dem Markt einzuhalten.
(2) Produktsicherheit
Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferten Produkte ausschließlich
bestimmungsgemäß,
entsprechend den jeweiligen Produktinformationen,
unter Beachtung sämtlicher Sicherheits- und Warnhinweise sowie
unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften
zu vertreiben oder verwenden.
Eigenmächtige Änderungen sicherheitsrelevanter Eigenschaften sind unzulässig.
(3) Rückverfolgbarkeit
Der Käufer hat die für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Produkte einzuhalten.
Soweit gesetzlich erforderlich, sind insbesondere
Lieferanten,
Kunden,
Chargennummern,
Seriennummern sowie
Lieferdaten
für die gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträume nachvollziehbar zu dokumentieren.
(4) Marktüberwachung
Stellt der Käufer fest oder hat er berechtigten Anlass zur Annahme, dass ein geliefertes Produkt
ein Sicherheitsrisiko darstellt,
gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht oder
Gegenstand behördlicher Maßnahmen werden könnte,
hat er uns hierüber unverzüglich in Textform zu informieren.
Dies gilt auch dann, wenn entsprechende Hinweise von Behörden, Kunden oder sonstigen Dritten eingehen.
(5) Mitwirkungspflichten
Der Käufer verpflichtet sich, uns bei der Untersuchung sicherheitsrelevanter Sachverhalte angemessen zu unterstützen.
Hierzu gehören insbesondere
Bereitstellung relevanter Informationen,
Mitwirkung bei der Rückverfolgbarkeit,
Übermittlung vorhandener Dokumentationen,
Unterstützung bei behördlichen Anfragen sowie
Mitwirkung bei erforderlichen Korrekturmaßnahmen.
(6) Korrekturmaßnahmen und Rückrufe
Werden sicherheitsrelevante Maßnahmen erforderlich, insbesondere
Sicherheitswarnungen,
Software- oder Firmware-Updates,
Nachrüstmaßnahmen,
Rücknahmen vom Markt oder
Produktrückrufe,
werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Verantwortlichkeiten zusammenarbeiten.
Der Käufer wird ohne unsere vorherige Abstimmung keine öffentlichen Erklärungen zu sicherheitsrelevanten Produktmängeln oder Produktrückrufen abgeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung oder behördliche Anordnung entgegensteht.
(7) Kostenverteilung
Die Kosten gesetzlich erforderlicher Korrekturmaßnahmen oder Produktrückrufe tragen die Vertragsparteien entsprechend ihrer jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Verantwortlichkeit.
Beruht die Maßnahme ausschließlich auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich einer Vertragspartei, trägt diese die hierdurch verursachten angemessenen Kosten.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(8) Veränderungen durch den Käufer
Verändert der Käufer Produkte nach Gefahrübergang oder bringt er diese unter eigener Marke, mit geänderter Kennzeichnung oder in veränderter technischer Ausführung in Verkehr, trägt er hierfür die gesetzliche Verantwortung, soweit die Veränderung oder Umkennzeichnung hierfür ursächlich ist.
(9) Behördliche Maßnahmen
Werden im Zusammenhang mit den gelieferten Produkten behördliche Prüfungen, Anordnungen oder Marktüberwachungsmaßnahmen durchgeführt, informieren sich die Vertragsparteien hierüber unverzüglich, soweit gesetzlich zulässig.
Sie unterstützen sich im angemessenen Umfang bei der Bearbeitung behördlicher Anforderungen.
(10) Dokumentationspflichten
Jede Vertragspartei bewahrt die für ihren Verantwortungsbereich erforderlichen produktbezogenen Unterlagen entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf.
(11) Fortgeltung
Die Verpflichtungen dieses Paragrafen gelten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Produktsicherheits-, Marktüberwachungs- oder Dokumentationspflichten erforderlich ist.
§ 16 Höhere Gewalt (Force Majeure)
(1) Begriff der höheren Gewalt
Keine Vertragspartei haftet für die ganz oder teilweise Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen und auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht verhindert oder überwunden werden konnten.
Hierzu gehören insbesondere, jedoch nicht abschließend,
Naturkatastrophen,
Erdbeben,
Überschwemmungen,
Sturmereignisse,
Brände,
Explosionen,
Pandemien,
Epidemien,
behördliche Anordnungen,
Ein- oder Ausfuhrverbote,
Embargos,
Sanktionen,
Krieg,
kriegsähnliche Ereignisse,
Terroranschläge,
innere Unruhen,
Sabotage,
Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen,
erhebliche Energie- oder Rohstoffknappheit,
Ausfälle der Energieversorgung,
erhebliche Transport- oder Logistikstörungen,
Hafen- oder Grenzschließungen,
Container- oder Frachtraummangel,
Cyberangriffe,
länger andauernde IT- oder Telekommunikationsausfälle sowie
vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse.
(2) Auswirkungen auf die Leistungspflichten
Soweit ein Ereignis höherer Gewalt die Erfüllung unserer Liefer- oder Leistungspflichten beeinträchtigt, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung sowie um eine angemessene Wiederanlaufzeit.
Während dieses Zeitraums geraten wir nicht in Lieferverzug.
(3) Informationspflicht
Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich in Textform über
den Eintritt,
die voraussichtliche Dauer sowie
das Ende
des Ereignisses informieren, soweit ihr dies möglich und zumutbar ist.
(4) Schadensminderung
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt möglichst gering zu halten.
(5) Teilweise Leistung
Soweit uns eine Teilleistung möglich und dem Käufer zumutbar ist, sind wir berechtigt, diese zu erbringen und gesondert abzurechnen.
(6) Rücktrittsrecht
Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als neunzig (90) aufeinanderfolgende Kalendertage an und ist eine Fortsetzung des Vertrags für eine Vertragspartei unzumutbar, kann jede Vertragspartei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften abzurechnen.
Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
(7) Vorlieferanten
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn unsere Vorlieferanten aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig liefern und wir hierdurch trotz eines ordnungsgemäßen Deckungsgeschäfts an der Vertragserfüllung gehindert sind.
(8) Kein Schadensersatz
Soweit eine Vertragspartei aufgrund höherer Gewalt von ihrer Leistungspflicht befreit ist, bestehen wegen der hierdurch verursachten Verzögerung oder Nichterfüllung keine Schadensersatzansprüche, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(9) Vorrang gesetzlicher Vorschriften
Die gesetzlichen Regelungen über die Unmöglichkeit der Leistung, den Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder individuelle Vereinbarungen etwas anderes bestimmen.
(2) Rechtswahl
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
Zwingende Vorschriften des internationalen Privatrechts bleiben unberührt.
(3) Gerichtsstand
Ist der Käufer
Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung unser Geschäftssitz.
Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an jedem sonst gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
Zwingende gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
(4) Textform und elektronische Kommunikation
Soweit in diesen AGB oder im Vertrag die Textform vorgesehen ist, genügt eine Erklärung per E-Mail oder in einer sonstigen den Anforderungen des § 126b BGB entsprechenden Form.
Gesetzliche Formerfordernisse sowie der Nachweis des Zugangs bleiben unberührt.
(5) Abtretung und Vertragsübertragung
Der Käufer darf Rechte oder Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder übertragen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Wir sind berechtigt, den Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus auf ein mit uns im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger im Rahmen einer Umstrukturierung oder Unternehmensnachfolge zu übertragen, sofern hierdurch berechtigte Interessen des Käufers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(6) Rangfolge der Vertragsbestandteile
Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
individuelle schriftliche Vereinbarungen,
Rahmenverträge,
unsere Auftragsbestätigung,
etwaige produktspezifische Anhänge
technische Spezifikationen und Qualitätsvereinbarungen,
diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Handelsklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden Incoterms® auszulegen, soweit ihre Anwendung vereinbart wurde.
(7) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
(8) Kein Verzicht
Die zeitweise oder teilweise Nichtausübung einzelner Rechte oder Rechtsbehelfe durch uns stellt keinen Verzicht auf diese Rechte dar.
Ein Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der ausdrücklichen Erklärung in Textform.
(9) Fortgeltung einzelner Bestimmungen
Diejenigen Bestimmungen dieser AGB, die ihrer Natur nach auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fortgelten sollen, bleiben über die Vertragsbeendigung hinaus wirksam.
Dies gilt insbesondere für Regelungen über
Vertraulichkeit,
Geschäftsgeheimnisse,
Datenschutz,
gewerbliche Schutzrechte,
Eigentumsvorbehalt,
Haftung,
Freistellung,
Produktsicherheit,
Exportkontrolle,
Compliance,
Verjährung sowie
Gerichtsstand und Rechtswahl, soweit gesetzlich zulässig.
(10) Vertragssprache
Vertragssprache ist Deutsch.
Werden Übersetzungen dieser AGB erstellt oder verwendet, dient ausschließlich die deutsche Fassung der verbindlichen Auslegung, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(11) Maßgebliche Fassung
Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Frühere Fassungen verlieren mit Inkrafttreten einer neuen Fassung ihre Gültigkeit für zukünftige Vertragsabschlüsse.
Die nachfolgend genannten Anlagen und Anhänge können Bestandteil des jeweiligen Vertrages werden, sofern ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wurde:
Anhang 1 – Besondere Bedingungen für Fitnessgeräte, Sportartikel und Zubehör
Anhang 2 – OEM- und Private-Label-Bedingungen
Anhang 3 – Qualitäts- und Produktsicherheitsanforderungen
Anhang 4 – Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Logistikvorgaben
Anhang 5 – Technische Spezifikationen und Qualitätsvereinbarungen
Anhang 6 – Service-, Wartungs- und Ersatzteilbedingungen
Anhang 1 – Besondere Bedingungen für Fitnessgeräte, Sportartikel und Zubehör
1. Anwendungsbereich
Dieser Anhang ergänzt die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für sämtliche von uns gelieferten Fitnessgeräte, Krafttrainingsgeräte, Cardiogeräte, Sportartikel, Zubehör, Ersatzteile, elektronische Komponenten sowie vergleichbare Produkte.
2. Bestimmungsgemäße Verwendung
Unsere Produkte sind ausschließlich für den jeweils vorgesehenen und bestimmungsgemäßen Gebrauch bestimmt.
Der Käufer ist verpflichtet,
sämtliche Bedienungs-, Montage- und Wartungsanleitungen einzuhalten,
Sicherheits- und Warnhinweise an Endkunden weiterzugeben,
gesetzlich vorgeschriebene Prüf- und Wartungsintervalle einzuhalten sowie
die Produkte nur entsprechend ihrer technischen Spezifikation einzusetzen.
3. Montage
Soweit wir keine Montage schulden, erfolgt Aufbau, Installation und Inbetriebnahme ausschließlich auf Verantwortung des Käufers.
Der Käufer stellt sicher, dass die Montage ausschließlich durch fachkundiges Personal erfolgt.
4. Wartung
Regelmäßige Wartung, Inspektion sowie der Austausch von Verschleißteilen obliegen dem Betreiber der Geräte.
Unterbleibt eine ordnungsgemäße Wartung, entfallen Mängelansprüche, soweit der Mangel hierauf beruht.
5. Verschleißteile
Von der Mängelhaftung ausgenommen sind übliche Verschleißteile, insbesondere
Lager,
Rollen,
Bowdenzüge,
Seile,
Gurte,
Polster,
Griffe,
Bremsbeläge,
Laufmatten,
Laufbänder,
Batterien,
Akkumulatoren,
Sicherungen,
Leuchtmittel sowie
vergleichbare Verbrauchs- und Verschleißteile,
soweit der Defekt auf gewöhnlichem Gebrauch beruht.
6. Elektronische Komponenten
Elektronische Bauteile dürfen ausschließlich entsprechend den technischen Vorgaben betrieben werden.
Eigenmächtige Softwareänderungen, Firmwareänderungen oder elektrische Umbauten erfolgen auf eigenes Risiko des Käufers.
7. Ersatzteile
Ein Anspruch auf dauerhafte Lieferbarkeit bestimmter Ersatzteile besteht nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
Technische Änderungen sowie Modellwechsel bleiben vorbehalten.
8. Betreiberpflichten
Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche gesetzlichen Betreiberpflichten einzuhalten.
Hierzu gehören insbesondere
Sicherheitsprüfungen,
Dokumentationspflichten,
Wartungsnachweise,
Unterweisungen sowie
sonstige gesetzliche Betreiberpflichten.
9. Gewerbliche Nutzung
Bei gewerblicher Nutzung trägt der Käufer die Verantwortung dafür, dass sämtliche nationalen Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
10. Produktsicherheitsmaßnahmen
Der Käufer verpflichtet sich, sicherheitsrelevante Hinweise, Softwareupdates, Nachrüstmaßnahmen sowie Rückrufaktionen unverzüglich umzusetzen und seine Kunden entsprechend zu informieren.
11. Eigenmarken (Private Label)
Werden Produkte unter einer Marke des Käufers vertrieben, bleiben hiervon unsere Rechte an technischen Entwicklungen, Produktionsverfahren, Fertigungsmethoden und sonstigem Know-how unberührt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
12. Vorrang
Soweit dieser Anhang besondere Regelungen enthält, gehen diese den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor.
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen uneingeschränkt fort.
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